Eigenbedarfskündigung trotz Härtefall: Schwerbehinderte Mieterin darf bleiben

Fachbeitrag im Mietrecht

Eigenbedarfskündigung trotz Härtefall: Schwerbehinderte Mieterin kann weiterhin wohnen bleiben.

Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass eine schwerbehinderte Mieterin nicht aus ihrer Wohnung ausziehen muss, auch wenn ein berechtigter Eigenbedarf seitens der Vermieterin besteht.

Obwohl die Vermieterin ihre pflegebedürftige Mutter in der Wohnung unterbringen möchte, wird der Eigenbedarf durch den Härtefall der Mieterin überlagert.

In diesem Fall wurde der Eigenbedarf der Vermieterin anerkannt, da ihre Mutter eine altersgerechte Wohnmöglichkeit benötigt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Folgen eines Umzugs für die schwerbehinderte Mieterin eine unzumutbare Härte darstellen würden, weshalb sie in der Wohnung bleiben darf.

Eigenbedarfskündigung trotz Härtefall: Schwerbehinderte Mieterin kann weiterhin wohnen bleiben.

Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass eine schwerbehinderte Mieterin in ihrer barrierefreien Erdgeschosswohnung bleiben darf, obwohl ich als Vermieter aufgrund von Eigenbedarf gekündigt habe, um meine pflegebedürftige Mutter dort unterzubringen (Urteil vom 20.06.2024, Az. 5 S 46/23).

Die Mieterin lebt seit 2004 in der Wohnung, die sie aufgrund ihrer Behinderung und Pflegebedürftigkeit benötigt. Ich habe die Immobilie 2015 übernommen und habe 2023 eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, um meiner fast 90-jährigen Mutter, die auf einen Rollator angewiesen ist, den Umzug in die Erdgeschosswohnung zu ermöglichen. Sie sollte von ihrem Enkel und dessen Familie unterstützt werden.

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Vier Jahre erfolglose Suche nach einer Wohnung: Die Härtefallregelung steht einer Eigenbedarfskündigung entgegen.

Die Mieterin wehrte sich gegen die Eigenbedarfskündigung, da es ihr trotz intensiver Wohnungssuche seit 2019 nicht gelungen war, eine geeignete Ersatzwohnung in Heidelberg zu finden.

Nach § 574 Abs. 1 BGB hat ein Mieter das Recht, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Kündigung eine unzumutbare Härte für ihn oder seine Haushaltsangehörigen darstellen würde, selbst wenn man die Interessen des Vermieters berücksichtigt.

In der Vorinstanz wurde die Eigenbedarfskündigung als rechtmäßig erachtet, und die Räumungsklage wurde zugunsten des Vermieters entschieden. Da die Mieterin jedoch trotz wirksamer Kündigung nicht ausgezogen war, hob das Landgericht dieses Urteil auf.

Es entschied, dass das Mietverhältnis aufgrund der Härtefallregelungen nach §§ 574, 574a BGB fortgeführt werden muss. Obwohl der Eigenbedarf des Vermieters anerkannt wurde, überwogen in diesem Fall die Interessen der Mieterin, die aufgrund ihres Gesundheitszustands zwingend auf die barrierefreie Erdgeschosswohnung angewiesen ist.

Das Gericht stellte fest, dass beide Parteien ein berechtigtes Interesse an der Wohnung haben. Auf der einen Seite steht die pflegebedürftige Mutter des Vermieters, die die Wohnung dringend benötigt. Auf der anderen Seite benötigt die schwerbehinderte Mieterin die barrierefreie Wohnung wegen ihrer physischen Einschränkungen und des Pflegebedarfs.

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Kein Erfolg trotz Makler: Mieterin darf in der Wohnung verbleiben.

Das Landgericht Heidelberg hat festgestellt, dass die soziale und therapeutische Versorgung der Mieterin eng mit ihrer aktuellen Wohnung verknüpft ist, die sie seit 20 Jahren bewohnt. Trotz einer vierjährigen intensiven Suche nach einer neuen Wohnung und der Beauftragung eines Maklers gelang es weder der Mieterin noch den Vermietern, eine geeignete Ersatzwohnung zu finden.

Das Gericht entschied, dass das Interesse der Mieterin das der Vermieter übersteigt. Aufgrund der unklaren Aussicht, ob und wann eine zumutbare Ersatzwohnung gefunden werden kann, wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.

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