Ein langwieriger Rechtsstreit befasste sich mit der Frage, ob ich als Kläger aus einer Grundschuld die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück vornehmen darf. Im Mittelpunkt stand die Problematik, ob die Grundschuld ursprünglich ohne rechtliche Grundlage eingetragen wurde und ich hiervon beim Erwerb Kenntnis hatte.
Hintergrund des Falles
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks, das ursprünglich einer GmbH gehörte. Im Jahr 2008 wurden zwei Grundschulden über jeweils 25.000 Euro eingetragen und später an mich abgetreten. Die Beklagte behauptete, die Eintragungen seien ohne rechtlichen Grund erfolgt, um das Grundstück vor einer Erbin zu schützen. Ich hingegen argumentierte, ich habe 50.000 Euro als Darlehen zur Verfügung gestellt und die Grundschulden als Sicherheit erhalten.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte meinen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Das Gericht stellte fest, dass es keine ausreichenden Beweise für meine Kenntnis über eine mögliche Rechtsgrundlosigkeit der Grundschuld gab.
Obwohl Unklarheiten über die genauen Vereinbarungen bestanden, vertraute ich auf die Angaben des Streithelfers und hinterfragte die rechtlichen Details nicht weiter. Das Gericht entschied, dass mein gutgläubiger Erwerb nicht durch spätere Einwendungen der Beklagten aufgehoben werden kann.
Bedeutung des gutgläubigen Erwerbs
Ein entscheidender Faktor war die Frage der Gutgläubigkeit beim Erwerb von Grundschulden. Selbst wenn die Grundschulden ursprünglich unberechtigt bestellt wurden, bleibt der Erwerb einredefrei, sofern ich keine positive Kenntnis von Mängeln hatte. Die Beweislast lag bei der Beklagten, deren Argumente jedoch nicht ausreichten, um mich zu belasten.
Fazit des Urteils
Das Urteil betont die hohe Bedeutung des Verkehrsschutzes bei Grundschulden. Die Einwendungsmöglichkeiten gegen einen gutgläubigen Erwerb sind begrenzt, solange keine eindeutigen Beweise für eine Kenntnis des Erwerbers vorliegen.
Was bedeutet das Urteil für Immobilienkäufer?
Grundstückserwerber sollten bestehende Grundschulden sorgfältig prüfen und sich vor dem Kauf notariell bestätigen lassen, dass keine Einreden bestehen. Alternativ kann die Löschung der Grundschulden oder eine vertragliche Freistellung durch den Verkäufer verlangt werden, um sich vor zukünftigen Zwangsvollstreckungen zu schützen. (Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 5 U 79/14 – Urteil vom 27.08.2015)