Rechtsanwalt Mietvertrag kündigen oder Kündigung erhalten: Anwalt für Mietrecht hilft weiter Heidelberg

Dienstleistung im Mietrecht

Mietvertrag kündigen oder eine Kündigung erhalten? – Rechtsanwalt für Mietrecht steht Ihnen zur Seite.

Die Kündigung eines Mietvertrags führt häufig zu rechtlichen Streitigkeiten – unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Kündigung, eine fristlose Kündigung aufgrund von Zahlungsverzug oder um Eigenbedarf handelt. Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen die gesetzlichen Vorgaben und Formvorschriften genau beachten. Besonders wichtig ist das Kündigungsschreiben: Es muss fristgerecht, formwirksam und rechtlich eindeutig formuliert sein.

Ich prüfe für Sie Fristen, Formvorgaben und die rechtliche Wirksamkeit von Kündigungen. Ich helfe Ihnen, kostspielige Fehler zu vermeiden und stelle sicher, dass Ihre Rechte rechtsgültig gewahrt bleiben – egal, ob Sie eine Kündigung erhalten haben oder selbst ein Mietverhältnis beenden möchten.

Als erfahrener Rechtsanwalt im Mietrecht vertrete ich sowohl Mieter als auch Vermieter. Ich überprüfe und optimiere Kündigungsschreiben, berate umfassend zu allen mietrechtlichen Fragen und setze Ihre Interessen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich konsequent durch.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung im Mietrecht – erhebliche rechtliche Anforderungen

Die Kündigung eines Mietvertrags ist rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Hierbei wird zwischen zwei Arten der Kündigung unterschieden:

  • Ordentliche Kündigung: erfolgt mit einer Frist, beispielsweise nach den gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 573c BGB
  • Außerordentliche Kündigung: in der Regel fristlos, setzt jedoch immer einen wichtigen Grund voraus, wie etwa bei Zahlungsverzug oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen

Ein bloßer Wunsch, das Mietverhältnis zu beenden, ist nicht ausreichend. Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen die gesetzlichen Anforderungen genauestens einhalten, um Rechtsfehler und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

In der Praxis treten immer wieder typische Probleme auf, die zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen können:

  • Formfehler im Kündigungsschreiben (fehlende Unterschrift, falsche Empfängerangabe)
  • Nicht eingehaltene Kündigungsfristen
  • Fehlende oder unzureichende Begründung bei Eigenbedarf
  • Falsche Berechnung des Kündigungstermins
  • Unklare oder widersprüchliche Angaben im Schreiben
  • Gerichte überprüfen Mietkündigungen streng – bereits kleine Versäumnisse können dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist.

Ich prüfe Ihre Kündigung jetzt – ich sorge für Klarheit im Mietrecht, schütze Ihre Rechte und vertrete Ihre Interessen konsequent.

Vermieterkündigung – Kündigung des Mietvertrags durch den Rechtsanwalt

Die Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter ist lediglich unter strengen gesetzlichen Vorgaben erlaubt. Gemäß § 573 BGB kann ein Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nur dann ordentlich kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Auflösung des Vertrags besteht.

Typische anerkannte Gründe für die Kündigung sind:

  • Eigenbedarf: Der Vermieter oder seine nahen Angehörigen benötigen die Wohnung für den eigenen Gebrauch.
  • Erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters: etwa wiederholter Zahlungsverzug, unerlaubte Untervermietung oder vertragswidriger Gebrauch der Mietsache.
  • Wirtschaftliche Verwertung: Wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses eine angemessene wirtschaftliche Nutzung der Immobilie verhindert (z. B. durch Abriss oder Neubau).

Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer des Mietverhältnisses. Während Mieter in der Regel mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, verlängert sich die Frist für Vermieter wie folgt:

  • Bis zu 5 Jahre Mietdauer: Kündigungsfrist beträgt 3 Monate
  • Mehr als 5 Jahre Mietdauer: Kündigungsfrist beträgt 6 Monate
  • Mehr als 8 Jahre Mietdauer: Kündigungsfrist beträgt 9 Monate

Diese Fristen gelten ausschließlich für die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietvertrags. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur bei gravierenden Pflichtverletzungen des Mieters möglich.

Ich überprüfe Ihre Vermieterkündigung jetzt oder erstelle sie professionell – für Rechtssicherheit, Klarheit und eine starke anwaltliche Vertretung.

Das Kündigungsschreiben – Gestaltung und Inhalte im Mietrecht

Das Kündigungsschreiben bildet die Grundlage für jede wirksame Kündigung eines Mietvertrags. Damit eine Kündigung des Mietvertrags rechtlich Bestand hat, müssen Form, Frist und Inhalt präzise eingehalten werden. Selbst geringfügige Formfehler können die Kündigung unwirksam machen und zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen.

Um eine Vermieterkündigung rechtswirksam zu gestalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich verfasst werden; E-Mail oder Fax sind nicht ausreichend.
  • Begründung: Der Kündigungsgrund muss klar, nachvollziehbar und vollständig dargelegt werden.
  • Unterschrift: Alle Vermieter sind verpflichtet, das Kündigungsschreiben eigenhändig zu unterschreiben.
  • Nachweis des Zugangs: Der Zugang beim Mieter sollte eindeutig dokumentiert werden (z. B. mittels Einschreiben mit Rückschein).

Gerichte prüfen Kündigungen im Mietrecht besonders gründlich. Daher empfehle ich Mietern und Vermietern, ihre Schreiben im Voraus anwaltlich überprüfen zu lassen, um kostspielige rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Ich prüfe Ihr Kündigungsschreiben jetzt oder erstelle es rechtssicher – für Klarheit, Rechtssicherheit und eine wirksame VertragsKündigung im Mietrecht.

Soziale Härtefallregelung (§ 574 BGB) – Schutz des Mieters bei Kündigung

Auch wenn eine Kündigung des Mietvertrags formal wirksam ist, habe ich als Rechtsanwalt die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, wenn ein soziales Härtefallinteresse vorliegt. Die Härtefallregelung nach § 574 BGB stellt einen wichtigen Bestandteil des gesetzlichen Mieterschutzes in Deutschland dar.

Ein Härtefall kann insbesondere gegeben sein bei:

  • hohem Alter oder schwerer Erkrankung des Mieters,
  • Familien mit kleinen Kindern,
  • fehlendem Ersatzwohnraum in zumutbarer Entfernung,
  • besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Umständen, die den Umzug unzumutbar machen.
  • Damit der Härtefall-Widerspruch wirksam ist, müssen Mieter bestimmte formale

Anforderungen beachten:

  • Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen.
  • Er muss begründet und nachvollziehbar dargelegt werden.
  • Der Widerspruch ist fristgerecht einzureichen – spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses (§ 574b BGB).

Die Regelung soll sicherstellen, dass Mieter trotz wirksamer Kündigung ihre Wohnung behalten dürfen, wenn der Auszug eine unzumutbare soziale Härte bedeuten würde. Sie ergänzt den allgemeinen Kündigungsschutz gemäß §§ 573 ff. BGB, der Mieter vor willkürlichen oder unbegründeten Kündigungen schützt.

Ich prüfe jetzt Ihren Härtefall-Widerspruch oder Ihre Vermieterkündigung – als erfahrener Rechtsanwalt im Mietrecht sorge ich für Rechtssicherheit und eine fundierte Bewertung Ihrer Situation.

Fristlose Kündigung – Bedingungen und rechtliche Anforderungen

Eine fristlose Kündigung des Mietvertrags ist lediglich in Ausnahmefällen gestattet. Sie setzt besonders schwerwiegende Vertragsverletzungen voraus, bei denen dem Vermieter oder Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Typische Gründe für eine fristlose Kündigung sind:

  • Deutlicher Zahlungsverzug: Der Mieter ist über mehrere Monate hinweg mit der Mietzahlung ganz oder teilweise im Rückstand.
  • Schwere Pflichtverletzungen: Dazu zählen beispielsweise Beleidigungen, Bedrohungen, Vandalismus oder erhebliche Beschädigungen der Mietsache.
  • Unzulässige Untervermietung: Wenn der Mieter ohne die Zustimmung des Vermieters untervermietet und trotz Abmahnung keine Änderungen vornimmt.

In vielen Fällen muss ich als Vermieter vor einer fristlosen Kündigung abmahnen, um dem Mieter die Möglichkeit zur Verhaltensänderung oder Nachzahlung zu geben. Nur wenn die Abmahnung erfolglos bleibt oder unzumutbar ist, kann eine fristlose Kündigung sofort wirksam werden.

Ich prüfe die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung für Sie – als Rechtsanwalt im Mietrecht unterstütze ich Sie bei der rechtssicheren Durchsetzung oder Abwehr von Kündigungen.

Schonfristzahlung – Chance zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung

Wird ein Mietverhältnis aufgrund von Zahlungsverzug fristlos gekündigt, haben Mieter unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, die Kündigung rückgängig zu machen. Das Gesetz sieht hierfür die sogenannte Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor. Voraussetzung ist, dass die fristlose Kündigung tatsächlich aufgrund von Mietrückständen ausgesprochen wurde und der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage sämtliche Forderungen vollständig begleicht.

Hierzu zählen:

  • alle ausstehenden Mieten,

  • die aufgelaufenen Zinsen,

  • sowie die Kosten des Rechtsstreits.

Die Schonfristregelung kann nur einmal innerhalb von zwei Jahren in Anspruch genommen werden. Wird die Zahlung vollständig und fristgerecht geleistet, gilt die fristlose Kündigung als unwirksam und das Mietverhältnis bleibt bestehen.

Allerdings stoßen Mieter dabei an rechtliche Grenzen: Trotz der Nachzahlung ist es nicht in jedem Fall möglich, in der Wohnung zu bleiben, da die Schonfristzahlung ausschließlich die fristlose Kündigung betrifft, nicht jedoch eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung. Das bedeutet, dass die fristlose Kündigung aufgehoben wird, sofern die Zahlung pünktlich erfolgt, während die ordentliche Kündigung unabhängig von der Nachzahlung wirksam bleibt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden (Urteil vom 23.10.2024, Az. VIII ZR 106/23), dass eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch nach einer vollständigen Nachzahlung nicht zurückgenommen werden kann. Damit kann der Mieter zwar die fristlose Kündigung abwenden, verliert die Wohnung jedoch möglicherweise dennoch aufgrund der ordentlichen Kündigung.

Ich prüfe jetzt Ihre Kündigung – als erfahrener Rechtsanwalt für Mietrecht unterstütze ich Sie dabei, rechtzeitig zu handeln und Ihre Wohnung zu sichern.

Mietaufhebungsvertrag: Rechtsgrundlagen der einvernehmlichen Vertragsbeendigung

Ein Mietaufhebungsvertrag ermöglicht es, ein Mietverhältnis einvernehmlich zu beenden, ohne an gesetzliche Kündigungsfristen gebunden zu sein. Er ist besonders geeignet, wenn ich eine schnelle und konfliktfreie Lösung anstrebe, beispielsweise bei Eigenbedarf, einem bevorstehenden Umzug oder bereits bestehenden Streitigkeiten.

Zu den wesentlichen Vorteilen eines Mietaufhebungsvertrags zählen:

  • Beendigung unabhängig von Kündigungsfristen

  • Planungssicherheit durch einen klar definierten Endtermin

  • Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen

  • Individuelle Vereinbarungen zu Kaution, Renovierung oder Abfindung

Jedoch gibt es auch Risiken. Für Mieter kann insbesondere der Verlust des Kündigungsschutzes nachteilig sein, während Vermieter bei unklaren oder unvollständigen Regelungen Gefahr laufen, dass es dennoch zu Streitigkeiten über die vereinbarten Modalitäten kommt.

Ich prüfe oder erstelle Ihren Mietaufhebungsvertrag. Als Rechtsanwalt für Mietrecht sorge ich für klare Regelungen und rechtssichere Lösungen.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Mietvertragskündigung – rechtliche Beratung für Mieter und Vermieter

Die Kündigung eines Mietvertrags zählt zu den häufigsten Konfliktfeldern im Mietrecht. Ob ordentliche Kündigung, fristlose Kündigung, Eigenbedarf oder Zahlungsverzug – bereits geringe Formfehler oder unzureichende Begründungen können erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Rechtsanwälte im Mietrecht unterstützen Mieter und Vermieter gleichermaßen bei allen Fragen rund um die Beendigung eines Mietverhältnisses.

Geprüft wird insbesondere, ob eine Kündigung wirksam ist, ob Fristen
eingehalten wurden und ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
So lassen sich Rechte sichern – unabhängig davon, auf welcher Seite des
Mietverhältnisses man steht.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Prüfung und Erstellung von Kündigungsschreiben
  • Beratung zu ordentlichen und fristlosen Kündigungen
  • Unterstützung bei Eigenbedarf und Zahlungsverzug
  • Vertretung bei Räumungsklagen und Widersprüchen
  • Gestaltung von Aufhebungsverträgen und
  • Vergleichsvereinbarungen

Für Mieter:

  • Kündigungen werden auf Formfehler und Unwirksamkeit geprüft. Zudem erfolgt
    eine Beratung zu Härtefallregelungen (§ 574 BGB) sowie Unterstützung bei der
    Abwehr fristloser Kündigungen oder drohender Räumungsklagen.

Für Vermieter:

  • Unterstützung bei der rechtssicheren Durchsetzung von Kündigungen, der
    Vermeidung formaler Fehler sowie Vertretung der Interessen in gerichtlichen
    Verfahren oder bei bestehenden Zahlungsrückständen.

Eine anwaltliche Prüfung ist in vielen Fällen entscheidend, um kostenintensive
Fehler zu vermeiden und zügig zu einer rechtssicheren Lösung zu gelangen.

Lassen Sie Ihre Kündigung rechtlich überprüfen. Unsere Kanzlei berät und vertritt Mieter sowie Vermieter bundesweit mit fundierter Erfahrung und klarem Fokus auf praktikable Lösungen.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Mietvertragskündigung

Eine Kündigung des Mietvertrags ist nur möglich, wenn gesetzlich anerkannte Gründe vorliegen oder beide Parteien einvernehmlich eine Beendigung vereinbaren. Bei Wohnraummietverträgen gelten dabei strenge Vorgaben zugunsten der Mieter.
Unterschieden wird zwischen der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer Frist und der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund, etwa bei Zahlungsverzug oder schweren Pflichtverletzungen.
Eine Eigenbedarfskündigung ist zulässig, wenn der Vermieter oder nahe Angehörige die Wohnung selbst nutzen möchten. Der Eigenbedarf muss konkret und nachvollziehbar begründet werden.
Eine fristlose Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen möglich, etwa bei erheblichem Mietrückstand, Beleidigungen, Bedrohungen oder mutwilliger Beschädigung der Wohnung.
Ja, in den meisten Fällen ist vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung notwendig. Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann darauf verzichtet werden.
Nein. Eine Kündigung bedarf der Schriftform und muss eigenhändig unterschrieben sein (§ 568 BGB). Kündigungen per E-Mail, Fax oder WhatsApp sind unwirksam.

Ein Mietaufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter zur Beendigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung von Kündigungsfristen. Eine rechtssichere Gestaltung ist hierbei besonders wichtig.

Mieter können einer Kündigung widersprechen, wenn der Auszug eine unzumutbare soziale Härte darstellen würde, etwa aufgrund hohen Alters, schwerer Erkrankung oder fehlenden Ersatzwohnraums.
Ja. Durch eine sogenannte Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) kann eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage unwirksam werden – allerdings nur einmal innerhalb von zwei Jahren.
Kündigungen sollten stets schriftlich, ordnungsgemäß begründet und fristgerecht erklärt werden. Eine anwaltliche Prüfung hilft, formale Fehler zu vermeiden und die Wirksamkeit der Kündigung sicherzustellen.

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