Rechtsanwalt Gewerbemietverträge Heidelberg

Dienstleistung im Mietrecht

Gewerbemietrecht - Rechtlicher Beistand bei Vertragsanpassungen

Vermieten Sie eine Gewerbefläche? Das Gewerbemietrecht bezieht sich auf die Vermietung und Verpachtung von Räumen für Geschäftszwecke wie Ladenlokale, Büros und Arztpraxen. Oft sind der Erhalt und die Gestaltung solcher Mietverhältnisse für Vermieter und Mieter von existenzieller Bedeutung. Im Unterschied zum Wohnraummietrecht weist die Vermietung von Gewerbeimmobilien einige Besonderheiten auf. So ermöglicht der Wegfall der Schutzfunktionen des Wohnraummietrechts eine weitreichende Vertragsfreiheit, etwa keine Mietpreisbindung an die örtliche Vergleichsmiete. Insbesondere für Vermieter stellt eine langfristige Vermietung an Unternehmen eine stabile Einnahmequelle dar. Sollte das Geschäft des Mieters nicht gut laufen, kann auch eine Untermiete und gewerbliche Zwischenvermietung vereinbart werden.

Wie Sie erkennen können, bietet der Gewerbemietvertrag zahlreiche Möglichkeiten. Damit Sie optimal davon profitieren, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Mietrechthinzuziehen. Ich begleite den gesamten Prozess, von der Erstellung des Vertrages bis zur Durchsetzung von Kündigungen.

Erstellung eines Gewerbemietvertrags - Diese Inhalte sind besonders wichtig!

Bei der Gestaltung eines Gewerbemietvertrages sollten folgende wesentliche Aspekte berücksichtigt werden:

  • hinsichtlich des Mietobjekts

    • die Nutzungsart

    • gemeinsam genutzte Einrichtungen und Anlagen

    • Größe des Mietobjekts

    • Vereinbarungen über den Zustand des Mietobjekts bei Beendigung des Mietverhältnisses

  • hinsichtlich des Mietzinses

    • Höhe der Miete

    • Höhe der Kaution

    • Höhe der Nebenkosten

  • hinsichtlich des Mietvertrags

    • Erlaubnis zur Untervermietung

    • anteilige Beteiligung des Vermieters an möglichen Umbaumaßnahmen und Renovierungen

    • Konkurrenzschutz

    • befristete oder unbefristete Mietzeit

    • mögliche Pflichtversicherungen, die ich als Mieter abschließen muss

    • Vormietrecht für frei werdende Flächen

Kündigung eines Gewerbemietvertrages - So gehe ich vor!

Kündigungsfrist

  • Einhaltung der Kündigungsfrist

  • Für die Kündigungsfrist sind das Datum und der nachweisliche Empfang entscheidend.

  • Die meisten Gewerbemietverträge sind zeitlich begrenzt. Ohne eine zusätzliche Klausel ist der Mieter bis zum Ende der Mietdauer an den Vertrag gebunden. Selbst eine geschäftliche Notlage ändert daran nichts.

  • Bei unbefristeten Mietverträgen ist eine ordentliche Kündigung möglich. Maßgeblich ist hierfür die gesetzliche Regelung des Mietvertrags oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 

  • Darin ist eine gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter und Vermieter von 6 Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres festgelegt. Spätestens am dritten Werktag eines Quartals muss dem Vermieter die Kündigungserklärung zugegangen sein. Sonn- und Feiertage sind dabei zu beachten!

  • Form der Kündigungserklärung

    • Wichtig: Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. E-Mail und Fax sind nicht ausreichend.

  • Fristlose Kündigung

    • Wenn entgegen der im Gewerbemietvertrag aufgeführten Vereinbarungen gehandelt wurde – insbesondere bei groben Pflichtverletzungen, kann der Vermieter kündigen.

    • Auch der Mieter hat das Recht auf eine vorzeitige Kündigung, falls der Vermieter die angemieteten Räume nicht im vereinbarten Zustand hält und dadurch das Gewerbe nicht ausgeübt werden kann.

Worauf Sie als Vermieter achten müssen

Bevor die Vermietung erfolgt, sollte ich die Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit des potenziellen Mieters prüfen.

Als Vermieter einer Gewerbeimmobilie habe ich zudem verschiedene Pflichten:

  • Regelmäßige Instandsetzungsarbeiten am Gebäude und der Einrichtung.

  • Beachtung der baurechtlichen Bestimmungen:

    • Ist das Unternehmen an diesem Standort zugelassen?

    • Welche Produktion findet dort statt und besteht eine mögliche Lärmbelästigung?

    • Entspricht der Brandschutz den Anforderungen der Gewerbenutzung?

  • Darüber hinaus sollten besondere Mietvereinbarungen schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden.

Ihr Rechtsanwalt für Gewerbemietrecht

Als Rechtsanwalt für Mietrechtunterstütze ich Sie in allen Bereichen des Gewerbemietrechts. Ich helfe Ihnen bei der Erstellung und Anpassung von Gewerbemietverträgen, der Durchsetzung von Kündigungen, Aufhebungsvereinbarungen, , der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und der Prüfung von Gewerbemietverträgen. Dabei vertrete ich Sie sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Meine Kanzlei arbeitet stets am Puls der Zeit. Kein anderes Rechtsgebiet verändert sich durch Rechtsprechung und sozialpolitische Umstände so stetig wie das Mietrecht. Ihre Immobilie ist bei mir in den besten Händen: Durch vorausschauende Vertragsgestaltung konnte ich in der Vergangenheit schon viele Auseinandersetzungen um Gewerbevermietungen verhindern.

Ein Gewerbemietvertrag ist ein Vertrag zur Anmietung von Räumlichkeiten für berufliche Zwecke. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Es kann sich hierbei beispielsweise um Ladenlokale, Geschäftsräume, Büros, Arztpraxen oder Lagerflächen handeln.
Wichtige Aspekte sind beispielsweise die Art der Nutzung, die Größe des Mietobjekts, die Miethöhe, die Erlaubnis zur Untervermietung, die gemeinsam genutzten Einrichtungen und Anlagen, der Konkurrenzschutz, die Beschaffenheitsvereinbarung bei Kündigung, die Höhe der Kaution sowie die Nebenkosten, mögliche Pflichtversicherungen und die Kündigungsfrist.
Informieren Sie sich über die Verlässlichkeit und die Kreditwürdigkeit des Mieters. Als Vermieter haben Sie eine Reihe von Pflichten: Einerseits die regelmäßige Instandhaltung des Gebäudes und der Ausstattung. Darüber hinaus müssen baurechtliche Vorschriften wie etwa der Brandschutz eingehalten werden.
Die Verantwortlichkeit für Instandhaltung und Reparaturen ist Verhandlungssache und sollte im Mietvertrag klar definiert sein. Typischerweise ist der Vermieter für die Instandhaltung der Struktur und des Daches verantwortlich, während kleinere Reparaturen und Instandhaltungen innerhalb der gemieteten Fläche oft Sache des Mieters sind.
Die Festlegung der Miethöhe erfolgt durch freie Verhandlung. Im Unterschied zum Wohnungsmietrecht existieren hier keine Begrenzungen. Auch die Betriebskosten sind verhandelbar, allerdings gibt es stets grundlegende Kosten wie Wasser, Strom, Abfall und Straßenreinigung.
Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. E-Mail und Fax sind nicht ausreichend. Zudem muss die Kündigungsfrist eingehalten werden. Diese variiert je nachdem, ob Sie einen befristeten oder unbefristeten Mietvertrag haben. Eine fristlose außerordentliche Kündigung ist nur bei einem Vertragsverstoß gerechtfertigt.
Die folgenden Mietoptionen stehen zur Verfügung: Festmiete, Staffelmiete, Umsatzbeteiligungsmiete und Indexmiete. Bei der Staffelmiete ist die Mietpreiserhöhung bereits im Voraus festgelegt. Wenn die Parteien im Mietvertrag vereinbaren, dass die Kaltmiete mit steigenden Verbraucherpreisen erhöht wird, handelt es sich um eine Indexmiete.
Zu den wesentlichen Ausgaben zählen Wasser, Strom, Müllentsorgung und Straßenreinigung. Gelegentlich entstehen auch Kosten für einen Sicherheitsdienst oder allgemeine Verwaltungstätigkeiten. Verhandeln Sie, welche Ausgaben anfallen und auf welche beide Parteien verzichten können. Eine schriftliche Vereinbarung ist hierbei empfehlenswert.
Ein Vermieter ist berechtigt zu kündigen, wenn entgegen den im Gewerbemietvertrag festgehaltenen Vereinbarungen gehandelt wird.
Das Gewerbemietrecht bietet eine größere Vertragsfreiheit, da es nicht den Schutzbestimmungen des Wohnraummietrechts unterliegt. Daher existieren bei Betriebskosten, Kaution und Miete keine gesetzlichen Beschränkungen. Die Begrenzungen finden sich häufig in den AGBs des Mietvertrages und werden im Vorfeld ausgehandelt.

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