Ja, sollte ein Mieter Mietschulden haben, so hat er nach der Klageerhebung noch zwei Monate Zeit, diese zu begleichen. Hierdurch könnte eine fristlose Kündigung noch nachträglich geheilt werden. Der Mieter hat ebenfalls die Chance, vor Gericht auf die Klage mit Einwänden zu reagieren. Wurde der Mieter jedoch bspw. durch ein Versäumnisurteil bereits zur Räumung verurteilt, kann die Zwangsräumung durchgeführt werden. Der Mieter hätte dann im Rahmen des Räumungsverfahrens nur noch die Möglichkeit bei Vorliegen berechtigender Härtegründe ein Räumungsschutzverfahren anzustrengen, welches unter Umständen nochmals einen zeitlichen Aufschub gewährt.