Die Mieterin wehrte sich gegen die Eigenbedarfskündigung, da es ihr trotz intensiver Wohnungssuche seit 2019 nicht gelungen war, eine geeignete Ersatzwohnung in Heidelberg zu finden.
Nach § 574 Abs. 1 BGB hat ein Mieter das Recht, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Kündigung eine unzumutbare Härte für ihn oder seine Haushaltsangehörigen darstellen würde, selbst wenn man die Interessen des Vermieters berücksichtigt.
In der Vorinstanz wurde die Eigenbedarfskündigung als rechtmäßig erachtet, und die Räumungsklage wurde zugunsten des Vermieters entschieden. Da die Mieterin jedoch trotz wirksamer Kündigung nicht ausgezogen war, hob das Landgericht dieses Urteil auf.
Es entschied, dass das Mietverhältnis aufgrund der Härtefallregelungen nach §§ 574, 574a BGB fortgeführt werden muss. Obwohl der Eigenbedarf des Vermieters anerkannt wurde, überwogen in diesem Fall die Interessen der Mieterin, die aufgrund ihres Gesundheitszustands zwingend auf die barrierefreie Erdgeschosswohnung angewiesen ist.
Das Gericht stellte fest, dass beide Parteien ein berechtigtes Interesse an der Wohnung haben. Auf der einen Seite steht die pflegebedürftige Mutter des Vermieters, die die Wohnung dringend benötigt. Auf der anderen Seite benötigt die schwerbehinderte Mieterin die barrierefreie Wohnung wegen ihrer physischen Einschränkungen und des Pflegebedarfs.