Eine fast 60-jährige Frau aus C wurde Opfer eines hinterhältigen Schockanrufs und verlangte von ihrer Bank Schadensersatz in Höhe von 25.000 Euro. Das Landgericht Bonn wies die Klage am 7. August 2024 vollständig ab (Az.: 2 O 112/24) und entschied, dass die Bank keine Pflichtverletzung begangen habe.
Der Fall: Schockanruf führt zu erheblicher Bargeldabhebung
Am 18. Juli 2023 erhielt die Klägerin einen betrügerischen Anruf. Die Täter gaben sich als ihre Tochter und ein Polizeikommissar aus. Unter Schock versetzt, wurde die Frau zur Zahlung einer angeblichen Kaution von 25.000 Euro gedrängt. Während des Gesprächs begab sie sich zur Bank und hob den Betrag gegen 17:20 Uhr ab. Später übergab sie das Geld einem der Betrüger vor einem Notariat.
Streitpunkt: Haftet die Bank für hohe Bargeldauszahlungen?
Die geschädigte Frau argumentierte, die Bank hätte aufgrund ihres sichtlich aufgelösten Zustands und der ungewöhnlichen Abhebung reagieren und Nachfragen stellen müssen. Die Auszahlung entsprach nahezu ihrem gesamten Kontoguthaben und wich von ihrem bisherigen Verhalten ab.
Urteil: Keine Pflichtverletzung der Bank
Das Landgericht Bonn stellte fest, dass Banken bei Bargeldauszahlungen grundsätzlich nur einer formalen Prüfpflicht unterliegen. Warn- und Hinweispflichten treten nur bei eindeutigen Verdachtsmomenten in Kraft, die hier nicht vorlagen. Zudem hatte die Klägerin bereits am Vortag 9.000 Euro für einen „Makler“ abgehoben, weshalb die aktuelle Abhebung nicht als außergewöhnlich eingestuft wurde.
Rechtliche Begründung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage aus zwei wesentlichen Gründen ab:
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Fehlende Aktivlegitimation: Da das Konto gemeinsam mit dem Ehemann geführt wurde, hätten beide Kontoinhaber gemeinsam klagen müssen.
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Keine Pflichtverletzung der Bank: Nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie § 675o Abs. 2 BGB war die Bank verpflichtet, den Zahlungsauftrag auszuführen.
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Da die Klägerin als voll geschäftsfähige Kontoinhaberin handelte, lag die Verantwortung für den Verlust nicht bei der Bank, sondern in der Übergabe des Geldes an die Täter.
Fazit für Bankkunden und juristische Konsequenzen
Das Urteil des LG Bonn verdeutlicht die Grenzen der Bankhaftung bei Betrugsfällen wie dem Enkeltrick. Kunden sollten sich darüber im Klaren sein, dass Banken primär für die technische Abwicklung von Transaktionen zuständig sind und keine weitreichenden Prüfpflichten haben. Im Verdachtsfall sind präventive Maßnahmen wie eine frühzeitige Sensibilisierung und Aufklärung unerlässlich. (LG Bonn, Az.: 2 O 112/24 – Urteil vom 07.08.2024)