Wenn ein Mietvertrag abgeschlossen wird, besichtigen Mieter und Vermieter in der Regel die Wohnung und halten ihren Zustand fest. Stimmen beide Parteien überein, gilt die Wohnung als frei von Mängeln vermietet. Tritt später eine Abweichung von diesem vereinbarten Zustand auf – sei es trotz oder aufgrund bereits bekannter Probleme – spricht man von einem Mietmangel im Sinne des § 536 BGB.
Ein Mietmangel liegt vor, wenn die Wohnung nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht wie vorgesehen nutzen lässt. Das bedeutet, die Wohnung entspricht nicht den berechtigten Erwartungen, die Sie beim Vertragsabschluss hatten. Dabei spielt nicht nur der Zustand der Wohnung selbst eine Rolle, sondern auch das Umfeld: Beispielsweise kann anhaltender Lärm von einer Baustelle oder einem angrenzenden Lokal als Mietmangel gelten.
Kleine Einschränkungen, die die Nutzung der Wohnung kaum beeinträchtigen, gelten hingegen nicht als Mangel. Ein Mietmangel liegt außerdem vor, wenn der Wohnung eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder eine solche Eigenschaft später wegfällt (§ 536 Absatz 2 BGB).
Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen, also mängelfreien Zustand zu übergeben und diesen während der gesamten Mietzeit zu erhalten.