Rechtsanwalt Mietrecht Heidelberg

Langjährige Erfahrung im Miet- und Bankrecht - Ihre erste Wahl für kompetente Beratung im Raum Heidelberg und dem Rhein-Neckar-Kreis.

Alle Menschen haben mit dem Mietrecht zu tun

57,9 % der Menschen in Deutschland leben zur Miete. Das entspricht nahezu 50 Millionen Personen. In keinem anderen Land Europas wohnen so viele Menschen zur Miete. Dabei steigen die Mieten kontinuierlich an. In den letzten 5 Jahren lag die durchschnittliche Mieterhöhung bei 9,1 %. Zusätzlich erhöhen sich die Nebenkosten, es kommen Instandhaltungsmaßnahmen, Modernisierungen und schließlich der Eigenbedarf eines Vermieters hinzu. Daher ist das Mietrecht eines der bedeutendsten Rechtsgebiete in Deutschland. Doch läuft dabei alles rechtmäßig ab?

Welche Aspekte sind enthalten?

Das Mietrecht stellt ein umfassendes und komplexes Rechtsgebiet dar. Zentraler Bezugspunkt ist der Mietvertrag zwischen einem Mieter und einem Vermieter. Der Vermieter verpflichtet sich gegen ein Entgelt, einem Mieter das Mietobjekt für eine bestimmte Zeit oder auch unbefristet zu überlassen. Der Mieter wird somit zum Besitzer, während der Vermieter Eigentümer bleibt. Die gesetzlichen Regelungen zu Mietverträgen sind in den § 535 bis § 597 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Grundsätzlich kann nahezu alles vermietet werden; im Folgenden informiere ich Sie über das Recht bei Mietverträgen über Wohn- und Gewerberaummietverhältnisse. Dabei ist entscheidend, ob Sie die vermietete Immobilie zum Wohnen oder als Gewerberäume vermieten. Rund um das Mietverhältnis ergeben sich auch in anderen Bereichen rechtliche Fragestellungen. Ebenso gehören Fragen zum  Verfahrens- und Vollstreckungsrecht dazu.
Sie möchten Ihren Mietvertrag gerichtsfest formulieren oder spezielle Regelungen vereinbaren? Ich unterstütze Sie bei der Gestaltung.

Spezifische Aspekte bei Mietverhältnissen von Wohnräumen

In einem Mietverhältnis über Wohnraum genießt der Mieter besonderen Mieterschutz. Sein Besitz an der Wohnung ist gemäß Art. 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützt. Grundsätzlich muss er niemanden in die Wohnung lassen, auch nicht den Eigentümer oder Vermieter. Zudem bin ich als Vermieter in meinem Kündigungsrecht eingeschränkt. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter 3 Monate. Diese kann nicht zulasten des Mieters verlängert werden. Hingegen verlängert sich die Kündigungsfrist für mich als Vermieter je länger der Mietvertrag besteht. In bestimmten Fällen steht mir jedoch ein besonderes Kündigungsrecht zu. Das ist der Fall, wenn der Mieter mit seiner Mietzahlung in Verzug ist (also zu spät oder gar nicht zahlt). Die vereinbarte Monatsmiete (auch Mietzins genannt) ist grundsätzlich am dritten Tage nach Monatsbeginn fällig. Wie hoch die Miete ausfällt, legen die Parteien selbst in ihrem Mietvertrag fest. Ich habe hierbei einen Anspruch auf eine Mieterhöhung. Ein solches Mieterhöhungsverlangen steht mir jedoch nur in den gesetzlich erlaubten Grenzen zu. Meist handelt es sich dabei um eine Mietanpassung an die örtliche Vergleichsmiete. In den Städten richtet sie sich am kommunalen Mietspiegel. Eine Mieterhöhung muss gewisse Grenzen (meist 15% oder 20%) in einem zeitlichen Abstand von 3 Jahren einhalten. Eine Mietminderung aufgrund fallender Mietspiegel kann der Mieter hingegen nicht verlangen.
Ihre Mieter zahlen oder ziehen nicht aus? Jeder Fall ist einzigartig, was das Mietrecht so komplex macht. Da es um Ihre eigenen vier Wände geht, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Gewerbemietrecht – Ihr Raum für das Gewerbe

Auch für Gewerberaummietverträge gelten grundsätzlich die Mietrechtsregelungen. Im Unterschied zu Wohnraummietverträgen gibt es allerdings keinen speziellen Schutz für gewerbliche Mieter im Gewerbemietrecht. Ausnahmen gelten für sogenannte Werkwohnungen. Wenn ein Mieter seine Wohnung überwiegend gewerblich nutzt, kann bspw. eine Kündigung erfolgen, selbst wenn die Wohnung (auch) bewohnt wird. Eine gewerbliche Nutzung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn ein Teil der Wohnung (auch) als Geschäftsadresse oder Homeoffice verwendet wird. Ob es sich um eine Nutzung als Wohn- oder Gewerberaum handelt, hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.

Besonderheiten im Gewerbemietrecht gibt es zudem mit Blick auf die Laufzeiten, Verlängerungsoptionen und Kündigungen.

Sie beabsichtigen, Ihre Räumlichkeiten gewerblich zu vermieten? Oder Sie haben Probleme in einem laufenden Gewerbemietverhältnis? Ich unterstütze Sie dabei, die rechtlichen Details zu berücksichtigen, damit Ihre Rechte ausreichend gewahrt werden.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ich arbeite stets am Puls der Rechtsprechung

Vor Gericht gibt es oft Auseinandersetzungen im Bereich des Mietrechts. Ein aktuelles Beispiel der letzten Jahre war die Frage, ob Gewerberaummieter während des Lockdowns ihre Mietzahlungen leisten müssen. Hierzu gab es eine Vielzahl unterschiedlicher Urteile von LG und OLG. Erst der Bundesgerichtshof als oberstes Instanzgericht konnte die Frage abschließend klären. Auch Eigenbedarfskündigungen führen oft zu Streitigkeiten. Das Mietrecht unterliegt einem ständigen Wandel. Wenn Sie konkrete Fragen haben oder sich Herausforderungen gegenübersehen, stehe ich Ihnen gerne unterstützend zur Verfügung.

Mein Tätigkeitsbereich als Rechtsanwalt

Als Rechtsanwalt für Mietrechtberate und vertrete ich Sie als Vermieter in allen Angelegenheiten. Die Rechtsprechung und die kontinuierlichen Gesetzesreformen machen das Mietrecht dynamisch und komplex. Mit meiner Beratung sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite. Meine Tätigkeit umfasst dabei insbesondere folgende Leistungen:

  • Wohnraum- und Gewerberaummietverhältnisse 

    • Gestaltung und Prüfung von Mietverträgen

    • Rechtsberatung

    • Rechtsbeistand bei 

      • Kündigung

      • Zahlungsklagen

      • Räumungsklagen

    • Vertretung im Prozess

  • Immobilienrecht 

    • Beratung bei Kauf und Verkauf

    • Prüfung des Kaufvertrags

    • Minderung des Kaufpreises bei Mängeln

    • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

    • Rückabwicklung des Kaufvertrags

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